Triathlon Team DSW Darmstadt

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Regelwerk 2004; Folge 3: Tragen eines Neo´s

Bei allen Deutschen Meisterschaften Triathlon, Mittel- und Langdistanzwettkämpfe, Qualifikationswettkämpfe für Internationale Meisterschaften, Wettkämpfe der Deutschen Triathlon-Liga und 2. Bundesligen sowie Internationale Wettkämpfe die vom Präsidium der DTU als Internationale Veranstaltung besonders genehmigt sind, Landesmeisterschaften, Liga- und Nachwuchswettkämpfe, Wettkämpfe nach § 7.1.1 VsO regelt § 4 der Sportordnung den Gebrauch eines Neoprenanzuges.

Schwimmstrecke 400m (Jugend B) bzw. 750m (Jugend A):
Liegt die Wassertemperatur unter 17° entfällt das Schwimmen. Beträgt sie weniger als 20°, muss ein Neoprenanzug getragen werden. Bei Temperaturen zwischen 20 – 21,9 ° ist das Tragen eines Neoprenanzuges freigestellt, über 22° verboten.

Schwimmstrecke 750 (nur Junioren) und 1500m (Elite, U23)
Liegt die Wassertemperatur zwischen 14 und 19,9° kann ein Neoprenanzug getragen werden, bei Temperaturen über 20° ist das Tragen eines Neoprenanzuges verboten.

Schwimmstrecke 1500m (Altersklassen)
Bei Temperaturen unter 22° kann ein Neoprenanzug getragen werden. Bei Temperaturen über 22° ist dieser verboten.

Schwimmstrecke 1501 – 3000m (Altersklassen)
Bei Temperaturen unter 23° kann ein Neoprenanzug getragen werden. Bei Temperaturen über 23° ist dieser verboten.

Schwimmstrecke 3001 – 4000m (Altersklassen)
Bei Temperaturen unter 24° kann ein Neoprenanzug getragen werden. Bei Temperaturen über 24° ist dieser verboten.

Für Schüler (C/B/A) hat die Wassertemperatur mindestens 19 Grad Celsius zu betragen. Bei einer Wassertemperatur von 19 – 20,9 Grad Celsius ist die Streckenlänge um 50% zu verkürzen. Beträgt die Außentemperatur zur Startzeit unter 12 Grad Celsius, ist auf das Schwimmen zu verzichten. Bei einer Außentemperatur von 12 – 14 Grad Celsius erfolgt nach dem Schwimmen eine Pause von 15min. Anschließend wird mit den beim Schwimmen festgestellten Zeiten in entsprechender Reihenfolge gestartet (Gunderson-Methode).

Nachzulesen ist das ganze in § 4 der Sportordnung der DTU.

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