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Darmstadts kleine Regelkunde, Teil 2: Neoprenanzug

§ 4.1.10 der Sportordnung regelt den Gebrauch eines Neoprenanzugs. Bislang galten nach § 4.1.11 der Sportordnung besondere Regelungen für die sog. “Jedermann-Veranstaltungen”, also die Veranstaltungen, die keine Meisterschaft oder Ligarennen waren. Danach war das Tragen eines Neoprenanzuges bei einer Schwimmstrecke von bis zu 1500m erst ab einer Temperatur von über 25 Grad Celsius verboten. Dieses Pasus wurde nunmehr aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen nach § 4.1.10 der Sportordnung für alle Triathlon-Veranstaltungen gelten.

Für Altersklassen-Veranstaltungen mit einer Schwimmstrecke von bis zu 1.500m gilt daher ab 2007 ab einer Wassertemperatur von über 22 Grad Celcius Neoprenverbot. Ansonsten kann ein Neopreanzug getragen werden.

Im übrigen gilt nach wie vor nach § 4.1.3 der Sportordnung, dass die in Druckform ausgehändigte Startnummer beim Schwimmen nicht getragen werden darf. Ein Verstoß führt zu einer gelber Karte.

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